
Elterngeld
Laut
dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) erhalten
regelmäßig, diejenigen auf schriftlichen Antrag Elterngeld,
deren Kind ab dem 01.01.2007 geboren wurde,
die sich selbst um die Betreuung und Erziehung des in ihrem Haushalt
lebenden Kindes kümmern,
die höchstens 30 Stunden wöchentlich arbeiten
und
ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben.
Die Höhe des Elterngeldes beträgt mindestens 300 €, aber
höchstens 1.800 €.
Die Berechnung ist kompliziert, da sie sich an dem
Einkommenssteuerrecht orientiert und deshalb auch ein Spezialist zu
Rate gezogen werden sollte. Entsprechend jeder individuellen Berufs- und Lebenssituation
kann das Elterngeld errechnet werden. Dafür ist allerdings eine
genaue Analyse der individuellen Situation erforderlich. Jeder
Elterngeldrechner kann deshalb nur ein Anhaltspunkt sein. Verlassen Sie
sich nicht auf das Ergebnis eines solchen Rechners. Denn zum einen ist
der Rechner lediglich auf die Regelsituation eingestellt, zum anderen
kennen Sie sicher nicht jede mögliche Spielart der
Elterngeldberechnung.
Besonderheiten, die das Elterngeld erhöhen, bestehen bei
Mehrlingsgeburten oder Geschwisterkindern, die das 3. bzw. 6. oder 14.
Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
Grundsätzlich wird als Berechnungsgrundlage für das Elterngeld der Durchschnitt des
Nettoeinkommens der letzten 12 Monate
angesetzt. Aber auch hier gibt es Besonderheiten, denn es geht zum
einen um das bereinigte Bruttoeinkommen und von diesem werden dann
nochmals Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag,
Werbungskostenpauschale und der Arbeitnehmeranteil der
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abgezogen. Aber nicht
nur bei Arbeitnehmern, sondern insbesondere auch bei Selbständigen und Freiberuflern
stellt sich die Problematik der richtigen, angemessenen und
vorteilhaften Berechnung des Elterngeldes. Hier ist eine Beratung eines
Elterngeldspezialisten ggf. in Verbindung mit einem Steuerberater
unerlässlich.
Die
Bezugsdauer des Elterngeldes beträgt maximal 12 Monate, bei der
Inanspruchnahme von zwei weiteren Partnermonaten maximal 14 Monate. Bitte
beachten Sie aber unbedingt, dass der Bezug des Mutterschaftsgeldes
nach der Geburt faktisch die Dauer des Elterngeldbezuges
verkürzt. Zuständig für die Antragstellung und
Auszahlung sind die jeweiligen Versorgungsämter bis zum
31.12.2007. Danach übernehmen die Kommunen diese Aufgabe.
Bei jedweden Fragen die sich Ihnen bezüglich des Themas Elterngeld
stellen, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwältin Bettina
Gerber-Trojan.
Erziehungsgeld
Das Erziehungsgeld ist gesetzlich „überholt“. Denn Erziehungsgeld erhielten die Eltern, deren ein Kind
bis zum 31.12.2006 geboren
wurde. Es ist sozusagen der Vorläufer des Elterngeldes. Allerdings
hat der Gesetzgeber mit dem Erziehungsgeld und dem Elterngeld ganz
andere Zwecke verfolgt. Während das Erziehungsgeld für
Eltern, welche unter einer bestimmten Einkommensgrenze lagen, eine
zusätzliche Stütze sein sollte, stellt das Elterngeld jetzt
eine Art Lohnersatzleistung dar. Denn das nun aktuelle Elterngeld
berechnet sich nach dem vorigen Nettogehalt desjenigen Elternteils, der
zur Betreuung und Erziehung des Kindes zu Hause bleibt. Es soll also
für zwölf bzw. maximal 14 Monate das durch die
Kinderbetreuung wegfallende Gehalt ausgleichen. Eine Reduzierung des
„staatlichen Lohnersatzes“ ist allerdings in der Zeit der
Auszahlung des Mutterschaftsgeldes einzukalkulieren. >>> Informationen zu Änderungen
beim Elterngeld ab 2011
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